|
Bezeichnung: |
SR/VA/002/2018 öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses |
Gremium: |
Verwaltungsausschuss |
Datum: |
Mi, 10.01.2018 |
Status: |
öffentlich/nichtöffentlich |
Zeit: |
18:30 - 20:20 |
Raum: |
im Zi. 002 des Rathauses 1 |
Ort: |
|
|
|
|
TOP |
|
Betreff |
Vorlage |
|
Ö 1 |
|
|
Ankauf des Flurstücks 216/5 Gemarkung Rößgen (Garagengrundstück) |
|
|
|
|
Ö 2 |
|
|
Zustimmung zum gerichtlich abgeschlossenen, widerruflichen Vergleich im Rechtsstreit vor dem VG Chemnitz, Az. 4 K 331/15 und 4 K 855/15 zwischen dem Freistaat Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland sowie der Stadt Mittweida als Beigeladene bezüglich der Eigentumszuordnung u.a. der Grundstücke 441/4 bis 441/8, 443/3 und 443/4 der Gemarkung Lauenhain |
|
|
|
|
|
|
10.01.2018 - Verwaltungsausschuss |
|
|
Ö 2 - ungeändert beschlossen |
|
|
Beschluss:Der Verwaltungsausschuss beschließt den abgeschlossenen Vergleich mit folgenden Inhalt: - Von den sieben streitgegenständlichen Flurstücken wird das Flurstück 443/3, 443/4, 441/8 sowie eine Teilfläche aus dem Flurstück 441/6, nämlich eine zwischen den Beteiligten durch Lageskizze rot markiert vereinbarte Fläche rund um das dort aufstehende Vereinsheim, der Gemeinde Mittweida zugeordnet. Dagegen wird das Flurstück 441/5, 441/4, 441/7 sowie die verbleibende außerhalb des Vereinsheims liegende Teilfläche des Flurstücks 441/6 dem Freistaat zugeordnet. Für die Abgrenzung ist im Hinblick auf das als Protokollanlage zu den Akten genommene Schriftstück die Außenkante der roten Trennmarkierung der Teilstücke im Bereich des Flurstücks 441/6 maßgeblich.
Die Beigeladene veranlasst im Übrigen die Vermessung des Teilstücks zum Flurstück 441/6 und trägt die daraus resultierenden Kosten. - Der Kläger erhält auf dem Flurstück 441/6 und der dortigen Teilfläche mit dem aufstehenden Vereinshaus ein Wegerecht in Richtung auf die angrenzenden Flurstücke 441/5 und 441/7.
Die Beklagte verpflichtet sich zum Erlass eines Zuordnungsbescheides entsprechend der vorbezeichneten Einigung hinsichtlich der Zuordnung der Flurstücke bzw. der daraus abzutrennenden Teilflächen. - Allen Beteiligten bleibt der Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Mitteilung an das Gericht, die bis zum 15. Januar 2018 bei Gericht eingegangen sein muss, vorbehalten.
- Bei Nichtwiderruf ist damit der Rechtsstreit 4 K 855/15 erledigt.
Abstimmung:Mitglieder des beschließenden Gremiums: | 9 | Anwesende Mitglieder: | 9 | Ja-Stimmen: | 9 | Nein-Stimmen: | 0 | Stimmenthaltungen: | 0 | Befangenheit: | 0 |
|
Ö 3 |
|
|
Mitteilungen/Anfragen |
|
|
|
|
N 4 |
|
|
(nichtöffentlich) |
|
|
|
N 5 |
|
|
(nichtöffentlich) |
|
|
|
N 6 |
|
|
(nichtöffentlich) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|