Beratung und Beschluss über die eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange während der Beteiligungsfrist und der Bürgerbeteiligung während der Auslegungsfrist zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet "Ringethaler Weg"für die Baufelder 1 bis 4 gemäß Übersichtsplan
Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet "Ringethaler Weg" für die Baufelder 1 bis 4 gemäß Anlage
14.09.2006 - Technischer Ausschuss
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Der Technische Ausschuss
empfiehlt aufgrund des § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2412, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I
S. 1818) die 6. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet
„Ringethaler Weg“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den
textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung.
2. Die Begründung zur 6. Änderung
des Bebauungsplanes wird gebilligt.
3. Das Bauamt wird beauftragt den
Beschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu
machen. Dabei ist anzugeben, wo die 6. Änderung des Bebauungsplanes mit
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden
eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Abstimmung:
Abstimmung:
Mitglieder des beschließenden
Gremiums:7
Anwesende Mitglieder:7
Ja-Stimmen:7
Nein-Stimmen:0
Stimmenthaltungen:0
28.09.2006 - Stadtrat Mittweida
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Beschluss:
1. Der Rat beschließt aufgrund
des § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2412, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) die
6. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Ringethaler Weg“
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil
B) als Satzung.
2. Die Begründung zur 6. Änderung
des Bebauungsplanes wird gebilligt.
3. Das Bauamt wird beauftragt den
Beschluss über die 6. Änderung des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt zu
machen. Dabei ist anzugeben, wo die 6. Änderung des Bebauungsplanes mit
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden
eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
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